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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.7 Besondere Verfahrensbestimmungen

Grundsätzlich gelten gem § 31 JGG die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren, sofern das JGG nicht Sondervorschriften enthält; Jugendstrafsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.

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