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2.1 Exkurs: Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Art 15a B-VG besagt, dass Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches abschließen können. Es handelt sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Typ des Vertrages zwischen Gebietskörperschaften. In einer Art 15a B-VG Vereinbarung können Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung geregelt werden. Weiters können auch Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung geregelt werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen obliegt aufseiten des Bundes abhängig vom Gegenstand der jeweils zuständige Bundesminister. Bei gesetzesändernden oder -ergänzenden Inhalten wird die Genehmigung durch den Nationalrat unter Mitwirkung des Bundesrats verlangt.