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31.3.7 Ganztägige Schulformen, Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
Ganztägige Schulformen bestehen gem § 8d SchOG aus einem Unterrichts- und einem Betreuungsteil, wobei diese in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden können. Im Fall der Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist es notwendig, dass alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind. Zusätzlich müssen die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen. In allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Es dürfen bei getrennter Abfolge die Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden, wobei der Betreuungsteil auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden darf. Es muss vorab eine Information der Erziehungsberechtigten zur Festlegung der Standort öffentlicher ganztägiger Schulformen ergehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen. Es können öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gem § 33a Abs 1 SchOG sind, als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden, wobei die Festlegung der Standorte solcher ganztägigen Schulformen aufgrund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen haben. Es ist dabei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen, die Schulerhalter sind zu befassen und unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen.