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Andrea Zapotoczky - Sophie Rendl | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5.2 Im Einzelnen

Mündige Minderjährige

§ 104 Außerstreitgesetz normiert unmissverständlich, dass Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über persönliche Kontakte selbstständig vor Gericht handeln können.

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