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Dokument-ID: 1103421
4.1.1 Als Beschuldigter
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren muss ein Jugendlicher nicht aussagen und kann die Aussage auch gänzlich verweigern. Dieser Aspekt zählt zu den wesentlichen Grundsätzen des Strafverfahrens und findet seinen gesetzlichen Niederschlag in § 7 Abs 2 StPO. Der Beschuldigte bzw der Angeklagte kann daher nicht gezwungen werden, eine Aussage zu machen.