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Dokument-ID: 1103487
2.11 Keine Mitteilungspflicht
Keine Mitteilungspflicht soll nach Absicht des Gesetzgebers ausnahmsweise dann bestehen, wenn die mögliche Kindeswohlgefährdung durch die eigene fachliche Intervention des bzw der Mitteilungspflichtigen abgewendet werden kann (Staffe-Hanacek/Weitzenböck, aaO, § 37 B-KJHG Anm 4).