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1.3 Kinderschutz als Aufgabe der Menschenrechte
Die Kinderrechte • [Fußnote: UN Kinderrechtskonvention: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001223 zuletzt abgerufen am 15.08.2021] in ihrer weitreichenden Vielfalt und immensen Wirkungsmöglichkeit tatsächlich sichtbar und erlebbar zu machen, ist ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag. Die Kinderrechte zu schützen und das Kindeswohl zu sichern obliegt allen Menschen und Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, insbesondere aber der Kinder- und Jugendhilfe und den Trägerorganisationen, die von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragt werden, Unterstützung im Rahmen von Erziehungshilfen oder Versorgung und Betreuung im Rahmen von Kindergarten, Hort oder Voller Erziehung im stationären Bereich anzubieten und sicherzustellen.