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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

31.4 Organisation des Schulunterrichts

Die entsprechenden Bestimmungen finden sich größtenteils im SchUG, • [Fußnote: Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen, StF: BGBl 472/1986 idgF.]  das für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im SchOG geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederten Sonderformen gilt. Die Bestimmungen des SchUG gelten weiters für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten iSd Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, • [Fußnote: Bundesgesetz vom 14. Juli 1966 mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden, StF: BGBl 175/1966 idgF.]  BGBl Nr 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes iSd Art 14a Abs 2 lit c B-VG idF 1929 sowie die Forstfachschule iSd ForstG 1975, BGBl 440. Diese Schulen gelten iSd SchUG als höhere bzw mittlere berufsbildende Schulen.

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