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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Psychologinnen und Psychologen

Verschwiegenheit und Dokumentation

Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet (§ 37 Abs 1 PsychologenG).

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