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Dokument-ID: 1248529
4.6 Rechtliche Grundlagen des Geschlechtswechsels
Geschlechtsangleichende Operationen • [Fußnote: Https://gender.at/recht-politik-in-osterreich-geschlechtseintrag/#1670766913065-f8d09d57-a409.]
Eingriffe an den Genitalien, die das sexuelle Empfinden dauerhaft beeinträchtigen können, gelten nach § 90 Abs 3 StGB grundsätzlich als nicht einwilligungsfähig und damit als rechtswidrige Körperverletzung. Zulässig sind solche Eingriffe nur dann, wenn sie als medizinisch indizierte Heilbehandlung eingestuft werden und somit strafrechtlich nicht als Körperverletzung gelten.