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Dokument-ID: 1141081
4.7 Rückzahlung von Beihilfen
Der Schüler hat die Beihilfen zurückzuzahlen (§ 21 Abs 1 SchBeihG),
- deren Gewährung durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen veranlasst oder erschlichen wurde; oder
- die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches zu viel empfangen wurden; oder
- wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und danach keine oder verminderte Bedürftigkeit vorliegt, insoweit die Beihilfen nicht gebühren;
- die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe aufgrund der tatsächlichen Unterhaltsleistung zuviel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist.