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Neu Dokument-ID: 1141081

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.7 Rückzahlung von Beihilfen

Der Schüler hat die Beihilfen zurückzuzahlen (§ 21 Abs 1 SchBeihG),

  • deren Gewährung durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen veranlasst oder erschlichen wurde; oder
  • die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches zu viel empfangen wurden; oder
  • wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und danach keine oder verminderte Bedürftigkeit vorliegt, insoweit die Beihilfen nicht gebühren;
  • die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe aufgrund der tatsächlichen Unterhaltsleistung zuviel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist.

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