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4.1 Allgemeines
Die unter diesem Titel nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 (SchBeihG) geleisteten Beihilfen stellen eine soziale Unterstützung für Familien mit Personen in Ausbildung und geringem Einkommen dar. Entgegen der früheren Rechtslage ist ein guter Schulerfolg nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen und hat auch keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Beihilfe. Es spielen demnach sowohl Notendurchschnitt als auch die allfällige Wiederholung einer Schulstufe Schulstufenwiederholung für einen Anspruch nach dem SchBeihG keine Rolle mehr. Dies gilt umgekehrt auch für den ausgezeichneten Schulerfolg, für den es keine Erhöhungsbeträge oÄ mehr gibt.