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Neu Dokument-ID: 1103594

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Strafverfahren

Im Rahmen eines Strafprozesses sind ua auch Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, zur Verweigerung der Aussage berechtigt (§ 157 StPO).

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