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1.2 Umsetzung der Kinderrechte in Österreich
Auch im österreichischen Rechtssystem ist die KRK, die wie oben bereits geschildert, einen umfassenden Regelungsstandard für die Rechte von Kindern und Jugendlichen in den unterschiedlichsten Lebensbereichen bietet, relevant. Sie wurde gem Art 50 Abs 2 Z 3 B-VG – zwar nur auf einfachgesetzlicher Ebene und mit übernommenen Erfüllungsvorbehalt – vom Nationalrat genehmigt und ist somit formell Teil der österreichischen Rechtsordnung. • [Fußnote: Grabenwarter, Zur Frage der Integration der Garantien der Kinderrechtekonvention in das österreichische Bundesverfassungsrecht in Berka/Grabenwarter/Weber, Studie zur Kinderrechtskonvention und ihrer Umsetzung in Österreich, BMFJ Wien, 2014, S 31; Sax, Kinderrechte in der Verfassung – was nun?, EF-Z 2011/127.] Und auch wenn man sich nicht unmittelbar auf sie berufen kann, wenn es um die Geltendmachung einzelner subjektiver Rechte geht, • [Fußnote: Grabenwarter, Zur Frage der Integration der Garantien der Kinderrechtekonvention in das österreichische Bundesverfassungsrecht in Berka/Grabenwarter/Weber, Studie zur Kinderrechtskonvention und ihrer Umsetzung in Österreich, BMFJ Wien, 2014, S 31.] hat sie dennoch gerade durch die Umsetzung einzelner Rechte in dem BVG über die Rechte von Kindern (B-VG KiRe) großen Einfluss auf die Interpretation der Kinderrechte in Österreich. Diese Interpretation dieser besagten Verfassungsnormen kann nicht ohne die Berücksichtigung der KRK auskommen. • [Fußnote: Sax, Kinderrechte in der Verfassung – was nun?, EF-Z 2011/127, S 205 bzw auch ErlRV 413 BlgNR 18. GP, Art 1.]