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31.3.3 Unterrichtsbezogene Lehreinheiten
Bei „Pflichtgegenständen“ handelt es sich gem § 8 lit d SchOG um jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes aufgrund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind. „Alternative Pflichtgegenstände“ bezeichnen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird und der gewählte Unterrichtsgegenstand oder die gewählten Unterrichtsgegenstände wie Pflichtgegenstände gewertet werden. „Verbindliche Übungen“ sind gem § 8 lit f SchOG jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden.