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2.7 Unverzügliche Mitteilung
Das Gesetz sieht vor, dass die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen hat. Darunter versteht der Gesetzgeber, ein so genanntes „Handeln ohne schuldhafte Verzögerung“ (Staffe-Hanacek/Weitzenböck, aaO, § 37 B-KJHG Anm 5): Die Mitteilung ist somit zu erstatten, sobald alle Untersuchungen, Erhebungen, fachlichen Beratungen abgeschlossen sind und die Einschätzung über das Vorliegen eines Verdachts getroffen wurde. Zur Zeitersparnis sollen bei der Übermittlung der schriftlichen Mitteilung moderne Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet, Fax) verwendet werden (ErläutRV 2191 dB XXIV. GP 28).