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4.3.3 Verschwiegenheitspflicht in der Praxis
Die Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn dies notwendig ist, auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern/innen von Minderjährigen. So kann beispielsweise nach den Materialien eine vorzeitige Konfrontation eines Elternteils mit dem Vorwurf einer Kindeswohlgefährdung den Druck auf Kinder und Jugendliche so erhöhen, dass eine Gefährdungsabklärung und eine Hilfeplanung massiv erschwert wird (die Minderjährigen vertrauen sich nicht mehr an, Hinweise werden vernichtet etc). Ein überwiegendes berechtigtes Interesse von Minderjährigen liegt in der Regel vor, wenn durch die Weitergabe von Informationen ihr Schutz vor Kindeswohlgefährdungen sichergestellt werden kann. • [Fußnote: Siehe ErlRV 2191 BlgNr 24. GP, § 6.] Die Weitergabe von Informationen an Dritte, die in keinem Rechtsverhältnis mit dem Kind oder Jugendlichen stehen (zB besorgte Nachbarin) und denen in der kindeswohlrelevanten Zusammenarbeit (zB mit der Schule) keine Position zukommt, ist nicht erlaubt. Zusätzlich zu den gesetzlich verankerten Verschwiegenheitspflichten werden in der Praxis oft auch in Dienstverträgen entsprechende Vertragsbestandteile aufgenommen.