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4.3.1 Definition
Die Verschwiegenheitspflicht ist die rechtsverbindliche Verpflichtung gewisser Berufsgruppen oder Personen ihnen anvertraute Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. So sind bespielsweise Ärzte/innen oder Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. • [Fußnote: Siehe § 54 Ärztegesetz und § 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.] Auch zahlreiche Berufsgruppen, die im Kinderschutz tätig sind, wie Psychologen/innen • [Fußnote: Siehe § 37 Psychologengesetz 2013.] sowie Psychotherapeuten/innen • [Fußnote: Siehe § 15 Psychotherapiegesetz.] unterliegen gesetzlich auferlegten Schweigepflichten. Der Schutz von vertraulichen Geheimnissen ist mit Art 8 EMRK in der Bundesverfassung verankert. Damit wird sichergestellt, dass jedermann gegenüber dem Staat Anspruch auf Achtung des Privat und Familienlebens hat. Personen, die im Kinderschutz involviert sind, haben naturgemäß Kenntnis von sehr persönlichen Informationen über Kinder, Jugendliche und deren Familien. Dass dieses Wissen nur unter besonderen Voraussetzungen weitergegeben werden darf, muss durch die Rechtsordnung sichergestellt werden.