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Neu Dokument-ID: 1103425

Christine Fidler-Faßmann | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Versicherung bei Aufsichtspflichtverletzungen (Unfälle, Gefahrensituationen etc)

Wenn ein Kind einer dritten Person einen Schaden zufügt, haftet das Kind in der Regel nicht selbst. Die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit wurden bereits dargestellt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass ausnahmsweise Kinder unter vierzehn Jahren im Rahmen einer Billigkeitshaftung zum Schadenersatz verpflichtet werden können. Die Kriterien für diese Billigkeitshaftung wurden bereits erläutert, an dieser Stelle sei im gegebenen Zusammenhang festzuhalten:

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