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Dokument-ID: 1103418
2.4 Verwaltungsstrafrechtliche Haftung
Im Verwaltungsstrafrecht gilt Ähnliches: auch hier ist eine Person nicht strafbar, die zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 4 Abs 1 VStG). Auch nach der Terminologie des Verwaltungsstrafgesetzes werden Minderjährige, die zur Tatzeit zwar vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, als Jugendliche bezeichnet (§ 4 Abs 2 VStG). Die Tat wird dem Jugendlichen dann nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (§ 4 Abs 2 VStG).