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29 Vorarlberg
Das VKBG • [Fußnote: Gesetz über die Bildung und Betreuung von Kindern, StF: LGBl 72/2022 idgF.] regelt die Bildung und die Kinderbetreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Gem § 46 VKBG sind die im Gesetz geregelten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs; davon ausgenommen sind die Aufgaben gem § 25 VKBG. Die Bestimmungen des VKBG sind nicht auf öffentliche Praxiskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, oder auf sozialpädagogische Einrichtungen iSd VKJG • [Fußnote: Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe, StF: LGBl 29/2013 idgF.] anzuwenden. Auch Schülerheime und die Betreuung von einzelnen/mehreren Kindern durch Tageseltern oder durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder sonst mit der Pflege oder Erziehung betraute Personen unterliegen nicht dem VKBG. Letztlich fallen auch Schulen einschließlich der Tagesbetreuung an ganztätigen Schulen nicht in den Anwendungsbereich des VKBG. Bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen handelt es sich um in einer räumlichen und organisatorischen Einheit betriebene Einrichtungen, in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in ihrer Entwicklung unterstützt und betreut werden, sofern es sich nicht um Einrichtungen handelt, die vorrangig der Vermittlung spezifischer Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in bestimmten Lebensbereichen, wie beispielsweise im Sport oder in der Musik dienen.