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Dokument-ID: 1127497
21.2.1 WKGG: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zu betonen ist, dass durch das Inkrafttreten des WKGG das Gesetz betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens • [Fußnote: LGBl 32/1967 idF LGBl 51/2001.] außer Kraft getreten ist.
Die zuständige Behörde ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Hervorzuheben ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde aufgrund des WKGG erlässt, das Verwaltungsgericht Wien entscheidet.