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Neu Dokument-ID: 1127586

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.2.9 WKKG: Schließung oder Einstellung des Kindergartenbetriebs

Der Behörde ist vom Träger des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen:

  • Schließung des Kindergartens: dauernde Schließung oder jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende Schließung
  • Änderung der Kindergartenbezeichnung
  • Insolvenzeröffnungsverfahren des Trägers des Kindergartens
  • Jede Änderung des Trägers oder Leiters des Kindergartens

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