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Dokument-ID: 1103490
2.14 Was geschieht nach der Mitteilung?
Ergibt sich aufgrund einer Mitteilung über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gem § 37 B-KJHG ein konkreter Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist umgehend eine Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der gegebenen Dringlichkeit einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.