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Dokument-ID: 1103472
2.1 Wer ist mitteilungspflichtig?
Der Mitteilungspflicht unterliegen zunächst
- Gerichte, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
- Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
- Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
- private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
- Kranken- und Kuranstalten;
- Einrichtungen der Hauskrankenpflege.