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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.2.1 WKGG: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zu betonen ist, dass durch das Inkrafttreten des WKGG das Gesetz betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens • [Fußnote: LGBl 32/1967 idF LGBl 51/2001.]  außer Kraft getreten ist.

Die zuständige Behörde ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Hervorzuheben ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde aufgrund des WKGG erlässt, das Verwaltungsgericht Wien entscheidet.

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