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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.8.1 Hilfen zur Teilhabe

Leistungen unter diesem Titel werden grundsätzlich durch Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe erbracht (§ 12 Abs 1 S.THG).

Hilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen gewährt. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind grundsätzlich die betreffenden Menschen mit Behinderung selbst, ausgenommen bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung und bei der Erprobung auf einen Arbeitsplatz (§ 9 Abs 1 lit b) und der geschützten Arbeit, in welchen Fällen der jeweilige Rechtsträger der Einrichtung bzw der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin anspruchsberechtigt sind (§ 18 Abs 1 S.THG).

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