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Dokument-ID: 1195609
1.2 Anwendungsbereich
Art 2 KI-VO regelt den räumlichen, sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der KI-Verordnung und enthält Ausnahmen, Konkurrenzregeln und Öffnungsklauseln. Grundsätzlich findet sie Anwendung auf das Inverkehrbringen, Inbetriebnehmen oder Verwenden von KI-Systemen und KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (und deren Ausgaben) innerhalb der EU und gilt für die oben genannten Akteure.