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2.10 Betriebsvereinbarungen
Die stärksten Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bestehen im Bereich der Betriebsvereinbarungen. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche, zwischen Betriebsinhaber:innen und Betriebsräten abgeschlossene Vereinbarungen in Angelegenheiten, für die das Gesetz oder der Kollektivvertrag ausdrücklich vorsieht, dass die Regelung in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Besteht in einer Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung, so können die Betriebsinhaber:innen hierzu keine einseitigen Regelungen durch Weisung erlassen und keine schlechteren Bedingungen mit den Arbeitnehmer:innen vereinbaren. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich folgende Arten von Betriebsvereinbarungen: