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Nina Anzeletti | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Die wichtigsten Grundsätze des Vergaberechts

Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen (§ 20 Abs 1 BVergG).

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