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1.2.1 Eigentümlichkeit
Das Kriterium der Eigentümlichkeit ist weder im österreichischen Urheberrechtsgesetz (UrhG) noch unions- oder völkerrechtlich klar definiert. Erst die Rechtsprechung hat dazu Leitlinien formuliert. Nur eine individuell eigenartige Leistung , die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt, ist geschützt. Dem „Allerweltserzeugnis“, dh der rein handwerklichen Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande bringen würde, fehlt in der Regel die erforderliche Individualität. Es bedarf allerdings keines besonderen Maßes an Originalität oder gar eines künstlerischen Anspruchs. Eine bestimmte „Werkhöhe“ wird nicht (mehr) gefordert. Wesentlich ist, dass bei der Schöpfung des Werks freie kreative Entscheidungen getroffen werden konnten und getroffen wurden, die das Werk mit seinem Schöpfer verbinden (also dessen Persönlichkeit darin zum Ausdruck bringen).