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Sebastian Müller | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Entscheidung über Ausmaß und Umfang des betrieblichen Einsatzes von ChatGPT

Grundsätzlich steht fest, dass Arbeitnehmer:innen die persönliche Arbeitsleistung schulden (§ 1153 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Sie können ihre Arbeitspflicht ohne Absprache mit ihren Arbeitgeber:innen nicht auf andere übertragen. Dies bedeutet grundsätzlich auch, dass die Arbeitgeber:innen über den Einsatz von Hilfsmitteln bei der Arbeitsleistung entscheiden. Somit liegt es in der Weisungskompetenz der Arbeitgeber:innen, den Einsatz von ChatGPT am Arbeitsplatz generell oder in bestimmtem Umfang zu erlauben oder gänzlich zu untersagen.

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