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Dokument-ID: 1195602
3.3.4 Exkurs: Rechtsverletzung durch das KI-Modell selbst
Ist ein KI-Modell in der Lage einzelne urheberrechtlich geschützte Trainingsdaten zu reproduzieren, liegt nicht nur in der Ausgabe eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung des jeweiligen Trainingsdatums. Eine Vervielfältigung liegt argumentierbar vielmehr schon dann vor, wenn konkrete Daten/Informationen es erlauben, den jeweiligen Schutzgegenstand (die Trainingsdaten) auszugeben oder zu reproduzieren. Zumindest hat dies der Europäische Gerichtshof so wiederholt für Computerprogramme festgestellt.