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Alexander Pabst - Dominik Hofmarcher | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Input durch Anwender:innen: Urheberrechtliche Haftungsfragen

Um Output zu generieren, werden KI-Anwendungen von Nutzer:innen zunächst mit Input „gefüttert“. Häufig handelt es sich dabei schlicht um Fragen oder Aufforderungen („Prompts“). In anderen Fällen werden aber größere Datenmengen (wie etwa längere Texte, Bilder, Videos etc) hochgeladen. Solche Inputdaten können nicht nur personenbezogene Daten oder sonstige sensible Informationen, sondern natürlich auch urheberrechtlich geschützte Werke Dritter enthalten. Es ist dann jeweils zu prüfen, ob die Vervielfältigung und der Upload urheberrechtlich zulässig sind.

Sofern keine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt, stellt sich die Frage, ob eine Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zwecks KI-Input durch eine freie Werknutzung gerechtfertigt sein könnte. Neben anderen spielt hierbei insbesondere jene der flüchtigen und begleitenden Vervielfältigung nach § 41a UrhG eine zentrale Rolle. Diese Regelung ist besonders relevant im digitalen Zeitalter, wo Daten und Informationen häufig temporär und automatisiert aufgrund einer technischen Notwendigkeit verarbeitet werden.

Die freie Werknutzung nach § 41a UrhG erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zu vervielfältigen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Flüchtigkeit oder Begleitfunktion: Die Vervielfältigung muss flüchtig oder begleitend sein. Das bedeutet, dass die Kopien nicht dauerhaft gespeichert werden und nur temporär existieren, um eine technische Funktion zu ermöglichen.
  2. Technischer Prozess: Die Vervielfältigung muss dabei einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen, ohne die das betreffende Verfahren nicht ordnungsgemäß und effizient funktionieren könnte. Dies schließt Vorgänge wie das Zwischenspeichern von Daten im Arbeitsspeicher eines Computers oder das Caching von Webseiten ein.
  3. Rechtmäßige Nutzung: Die Vervielfältigung muss der rechtmäßigen Nutzung eines Werkes dienen. Rechtmäßig ist eine Nutzung, die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt oder – ohne eine solche Zustimmung – nicht gesetzlich beschränkt ist. Dies ist bei frei im Internet zugänglichen Inhalten in der Regel der Fall.
  4. Keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung: Die Vervielfältigung darf keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Sie darf also nicht dazu dienen, das Werk unabhängig von der ursprünglichen Nutzung zu verwerten.

In einer Gesamtschau muss die freie Werknutzung dem so genannten Dreistufentest standhalten. Es muss sich

  1. um einen Sonderfall handeln, der
  2. weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt noch
  3. die berechtigten Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzt.

Im Zusammenhang mit der Vervielfältigung von Werken als KI-Input ist derzeit unklar, ob die freie Werknutzung nach § 41a UrhG greift. Insbesondere hinsichtlich des Kriteriums der fehlenden wirtschaftlichen Bedeutung wird argumentiert, dass dies gerade im KI-Kontext nicht zutrifft. Wird durch den Upload in die KI-Anwendung gleichzeitig das Weitertrainieren des Modells ermöglicht, schließt dies die Anwendbarkeit des § 41a UrhG daher jedenfalls aus.

Ferner sind auch vertragliche Beschränkungen zu beachten. Beispielsweise verbieten Datenbankprovider mitunter in ihren AGB, dass die zur Verfügung gestellten Inhalte als KI-Input genutzt werden.

Praxistipp:

Aufgrund der derzeitigen Unsicherheit in Bezug auf KI-Input sollte wenn möglich vermieden werden, urheberrechtlich geschützte Werke in eine KI-Anwendung einzugeben, sofern keine Zustimmung des Urhebers vorliegt.