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Dokument-ID: 1195561
2.4 Intervention (§ 90 ArbVG)
Betriebsräte haben das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer:innen berühren, bei den Betriebsinhaber:innen (und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes) entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen (§ 90 ArbVG).