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Daniela Birnbauer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Einleitung

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hohe Anforderungen an die Ausgestaltung der zugrundeliegenden Prozesse und Anwendungen. Dies gilt ebenso im Kontext von KI. Zwei wesentliche Artikel in diesem Zusammenhang sind Art 25 und Art 32 DSGVO. Art 25 verlangt, dass Datenschutz bereits bei der Entwicklung von Systemen und Anwendungen berücksichtigt wird – ein Konzept, das als „Datenschutz durch Technikgestaltung“ (Privacy by Design) und „Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“ (Privacy by Default) bekannt ist. Art 32 wiederum legt fest, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) umsetzen müssen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Art 25 und Art 32 DSGVO stehen dabei im engen Zusammenhang mit den Datenschutzgrundsätzen (Art 5; insb Grundsatz der Datenminimierung und jener der Integrität und Vertraulichkeit), indem sie diese fördern und umsetzen sollen.

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