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1.1 Nach der KI-Verordnung verbotene Praktiken im HR-Bereich (Art 5)
Die KI-Verordnung legt fest, dass bestimmte Praktiken von vornherein verboten sind, weil mit diesen typischerweise eine hohe Gefährdung der Grundrechte (auch von Arbeitnehmer:innen) verbunden ist. Diese Verbote gelten allgemein für alle KI-Systeme und alle Akteure im KI-Bereich (dh sowohl für Anbieter als auch für Betreiber). Diese Verbote gelten bereits ab dem 2. Februar 2025 (die meisten anderen Bestimmungen der KI-VO treten dagegen erst am 2. August 2026 in Kraft, Art 113 KI-VO). Zur Auslegung der Verbote hat die EU-Kommission bereits relativ umfassende Guidelines veröffentlicht (C [2025] 884 final).