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Christian Kracher | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5 Rollenabgrenzung

Die Bestimmungen des Art 51 ff enthalten umfassende Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen. Wie bei KI-Systemen ist Anbieter jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt (Art 3 Z 3 KI-VO). Ähnlich wie nach Art 25 KI-VO kann die Verantwortung des Anbieters eines GPAI-Modells auch auf andere Akteure in der Wertschöpfungskette ganz oder teilweise übergehen. In Erwägungsgrund 97 wird dem dadurch Rechnung getragen, dass auch durch die Modifikation oder das Fine-Tuning eines bestehenden KI-Modells ein neues Modell entstehen kann. Nicht von Relevanz ist, ob das neu entstandene KI-Modell in ein KI-System integriert wird. Die Art 51 ff KI-VO gelten nämlich unabhängig davon, ob ein KI-Modell (anwendungsfertig) mit einem KI-System verbunden wird.

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