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2.10.4 Systeme zur Beurteilung von Arbeitnehmer:innen (§ 96a Abs 1 Z 2 ArbVG)
Auch die Verwendung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmer:innen bedürfen einer Betriebsvereinbarung, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind. Die Ausnahme der Rechtfertigung durch die betriebliche Verwendung wird einzelfallabhängig ausgelegt. Dabei geht es um die konkreten Arbeitsergebnisse. Eher subjektive Bewertungskriterien wie Teamfähigkeit, Kreativität, Flexibilität, Durchsetzungsvermögen oder Persönlichkeitsprofil von Arbeitnehmer:innen lösen hingegen in der Regel eine Mitbestimmungspflicht aus, wenn kein überwiegendes Interesse der Betriebsinhaber:innen besteht.