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6.1 Wann muss eine DSFA durchgeführt werden?
Die DSFA muss in den in Art 35 DSGVO genannten Fällen unter Beachtung der in gem § 21 Abs 2 DSG von der Datenschutzbehörde (DSB) erlassenen „Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist“ (DSFA-V) durchgeführt werden. Ausnahmen von der Durchführungsverpflichtung finden sich in der „Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung“ (DSFA-AV), in der Standardverarbeitungen, wie Kundenverwaltung, Personalverwaltung etc von der Durchführungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sind.