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Dokument-ID: 1195698
1.3.3 Beweiserleichterung für Geschädigte
Grundsätzlich müssen Kläger:innen beweisen, dass ein Produkt fehlerhaft ist, dass sie einen Schaden erlitten haben und dass dieser Schaden durch den Produktfehler verursacht wurde. Dieser Grundsatz gilt auch nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie allerdings wird durch eine effektive Beweislastumkehr die Durchsetzung des Ersatzanspruchs erheblich erleichtert.