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Wohnungswert
Vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) zu unterscheiden ist der Wohnungswert. Dies ist der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den meisten Unterarten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von EUR 2.180,185 Bestandteil des Einheitswertes (§ 33 Abs 1 BewG). Der übersteigende Teil des Wohnungswertes wird als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen zugerechnet. Bei der Ermittlung des Wohnungswertes sind, wenn der Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen von dem Hauptfeststellungszeitpunkt für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen abweicht, die Wertverhältnisse vom vorhergehenden Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen zugrunde zu legen. Der zu diesem Zeitpunkt ermittelte Wohnungswert gilt, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen vorzunehmen sind, bis zum nächstfolgenden Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den genannten Betrag, so ist der den Betrag von EUR 2.180,185 übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen.
Ein neu errichteter Wohntrakt eines Bauernhofes, der von den Bewirtschaftern der landwirtschaftlichen Flächen nicht bewohnt wird, gehört zum Grundvermögen. Die Zuordnung zur Grundstückshauptgruppe der Einfamilienhäuser widerspricht allerdings der Verkehrsauffassung, wonach das Wohngebäude gemeinsam mit den anschließenden Wirtschaftsgebäuden, welche als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes zu bewerten sind, ein einheitliches Gebäude bzw einen einheitlichen Gebäudekomplex bildet. Die Art des Steuergegenstandes ist daher als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs 1 Z 5 BewG) festzustellen (BFG vom 29.07.2014, RV/5100048/2012).
Hinweis:
Wohngebäude bzw Wohngebäudeteile gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen (VwGH 96/15/0157).