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Dokument-ID: 938805
5.1 Abmessungen
In § 4 Abs 6 KFG werden die höchstzulässigen Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen pauschal mit einer Länge von 18,75 m, einer Breite von 2,55 m und einer Höhe von 4 m dargestellt. Diese Abmessungen sind prinzipiell einzuhalten, jedoch gibt es für die Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Länge und Breite in der KDV Ausnahmebestimmungen.