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Dokument-ID: 937404
2.6.3 Abzugsposten im Rahmen der vollpauschalierten Gewinnermittlung
Von dem ermittelten Gewinn aus Urproduktion (42 % des maßgeblichen Einheitswertes, siehe § 2 Abs 1 LuF-Pausch-VO 2015) und den nicht durch die Pauschalierung erfassten Wirtschaftsvorgängen (zB Nebenerwerb, Pachteinnahmen usw) sind folgende in der Pauschalierungsverordnung festgelegte Posten abzugsfähig: