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Dokument-ID: 938167
1.1 Anbot und Annahme
Damit ein Kaufvertrag zustande kommt, muss eine Einigung über die Ware und den Preis samt Abschlusswillen vorliegen. Eine weitgehende Einigung über vertragliche Nebenpunkte, wie Vertrags- und Verbücherungskosten, Steuer und Gebühren, Finanzierungsbedingungen und die Lastentragung sind nicht zwingend erforderlich, und hindern das gültige Zustandekommen des Kaufvertrages nicht (Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.05, § 1054 ABGB, Rz 4).