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2.1 Anwendungsbereich
Den Vorschriften des LPG unterliegen Verträge, durch die Grundstücke oder der Fischzucht dienende Teichgrundstücke allein oder gemeinsam mit Wohn- oder Wirtschaftsräumen oder anderen Sachen vorwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden (Landpachtverträge). Auch Teilpachtverträge (§ 1103 ABGB) sind iSd LPG als Pachtverträge anzusehen. Unter Nutzung ist die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, zur Haltung oder Züchtung von Nutztieren oder zur Fischzucht zu verstehen. Nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen Forstwirtschaft und Jagd. Auf Pachtverträge über Kleingärten iSd Kleingartengesetzes findet das LPG keine Anwendung.