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Dokument-ID: 946868
5.3.1 Hanglagendüngung (§ 3)
Die Vorgaben der „Hanglagendüngung“ zielen auf den Oberflächengewässerschutz ab. Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf einem Schlag, der in dem zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzenden Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10 % aufweist, darf nur unter Einhaltung spezieller Voraussetzungen erfolgen (siehe unten).