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2.5.1 Ausnahmen vom Rodungsverbot
Es gibt jedoch auch Ausnahmen vom grundsätzlichen Rodungsverbot. Eine Rodung ist bewilligungspflichtig und unter Angabe des Ausmaßes der beantragten Rodungsfläche, des Rodungszwecks, allenfalls bestehender Einforstungs- oder Gemeindenutzungsrechte sowie der Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke, bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Zuständigkeitsbereich die zu rodende Fläche liegt, einzubringen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Grundbuchsauszug der nicht älter als drei Monate sein darf sowie eine Lageskizze in dreifacher Ausfertigung anzuschließen (vgl § 19 ForstG).