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Dokument-ID: 946872
5.3.3 Bedingungen für das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen (§ 5)
Dieser Paragraph sieht düngungsfreie Streifen entlang von Oberflächengewässern vor. Gemessen wird von der Böschungsoberkante weg. Wenn eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig erkennbar ist, so ist der im Folgenden angeführte Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer drei Meter einzuhalten.