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2.1 Forstgesetz
Auf Waldflächen iSd Forstgesetzes sind die Bestimmungen des Forstgesetzes zu beachten. Wald im Sinne des Forstgesetzes sind gem § 1a Abs 1 ForstG mit Holzgewächsen der im Anhang oder in einer speziellen Verordnung angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Grundsätzlich ist gem § 17a Abs 1 ForstG die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen wäre die Errichtung einer PV-Anlage im Wald zulässig: